Herausforderungen
- Hohe Soziallasten binden Ressourcen und verschlechtern den finanziellen Handlungsspielraum von Staat und Privatpersonen.
- Gemeinden und Kantone schafften es bisher nur ungenügend, ihre sozialpolitischen Interes-sen auf Bundesebene zu vertreten (via SKOS und SODK). Dies bringt grosse Herausforderungen, insbesondere im Asylwesen, mit sich.
- Nach zwei Jahren Erfahrung mit dem Einführungsgesetz zum Kinder- und Erwachsenen-schutzrecht (EG KESR)und mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zeigt sich, dass sich viele Gemeinden von der KESB zu wenig einbezogen fühlen, wenn bei vor-mundschaftlichen und kindsschutzrechtlichen Massnahmen Entscheide gefällt werden.
- Die Gesamtausgaben der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV steigen ungebremst. Immer mehr Neurentner verfügen über kleine Renten, weil sie zu wenig lang erwerbstätig waren oder dabei zu wenig verdient hatten.
Forderungen
Sozialhilfe
- Sozialhilfebezüger dürfen nicht besser gestellt sein als Erwerbstätige. Dabei sind auch zusätzliche Leistungen an die Sozialhilfeempfänger sowie deren Steuerfreiheit zu berücksichtigen. Mögliche Schwelleneffekte sind zu eliminieren.
- Die Akteure vor Ort (Kanton als Gesetzgeber, Gemeinden im Vollzug) sind für die Sozialhilfe zuständig. Der Einfluss der Gemeinden ist in der Sozialkonferenz Kanton ZH (SoKo) und in der Sozialkonferenz Schweiz (SKOS) zu stärken.
- Regionalen Unterschieden ist bei der Ausrichtung der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; Abweichungen zu den SKOS-Richtlinien müssen in einem vorgegebenen Rahmen und begründet möglich sein.
- Für die Hilfesuchenden besteht eine umfassende Auskunftspflicht, ebenso sollen die bei den Leistungserbringern verfügbaren Informationen verwendet werden.
- Bei Verstössen gegen die Auskunftspflicht oder wenn anderweitig Auflagen nicht eingehalten werden, muss die Sozialhilfe eingeschränkt oder eingestellt werden.
- Aufenthaltsbewilligungen sind nicht zu verlängern beziehungsweise sie müssen widerruft werden, wenn Sozialhilfeleistungen beansprucht werden müssen. Die gesetzlich vorgesehenen Ausschaffungsmöglichkeiten sind konsequent anzuwenden.
- Zumutbare, mögliche Eigen- und Drittleistungen (Subsidiaritätsprinzip) gehen der öffentlichen Sozialhilfe vor.
- Es braucht im Rahmen des Finanzausgleichs einen Mechanismus für den Ausgleich der Soziallasten für stark belastete Gemeinden. Dabei sollen weder das Volumen erhöht noch Anreize für den Zuzug von Sozialhilfebezügern geschaffen werden.
Pflegekosten
- Die Heimkosten können eingedämmt werden, in dem die Pflege- und Betreuungskosten besser abgegrenzt werden.
- Das Prinzip „ambulant vor stationär“ muss gestärkt werden.
Ergänzung des EG KESR
- Die KESB gibt der Gemeinde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.
- Der Gemeinde ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies notwendig ist, damit sie ihr Recht zur Anhörung wahrnehmen kann. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.
- Haben kommunale Behörden eine Gefährdungsmeldung gemacht, so sind sie über das Ergebnis der Abklärungen vorgängig zu informieren und beratend beizuziehen.
Asylwesen
- Personen mit Nichteintretensentscheid sollen nicht auf die Gemeinden verteilt werden.
- Vorläufig aufgenommene Asylbewerber (Status F) sollen Unterstützung nach Asylgesetz, also Asylfürsorge erhalten.